Entschädigung nach einem Autodiebstahl
Das wünscht sich niemand der ein Auto besitzt. Das Auto ist geklaut und jetzt gehen die Rennereien los.
Nach der Polizeianzeige folgt der Schreibkram mit der Versicherung. Nach Zusendung der Zulassungsbescheinigung Teil 1 und 2 und den beiden Originalschlüsseln, folgt das ausfüllen der Schadenanzeige. Hier ist dringend darauf zu achten, dass alles Wahrheitsgemäß beantwortet wird. Sprich der Kilometerstand und welche Schäden das Auto hatte.
Es wird ein Schlüsselgutachten erstellt und ein Wertgutachten des Autos anhand der Daten die der Versicherungsnehmer der Versicherung gemeldet hat. Alle Aufbauten oder Umbauten die zur Werterhöhung führen, werden mitversichert soweit auch im Gutachten berücksichtig. Hier ist genau darauf zu achten bis zu welchen Betrag die zuschlagspflichtigen Teile mitversichert sind.
Die Abrechnung erfolgt bei Privatpersonen meistens Netto, laut BGB § 249 welches 2004 geändert worden ist. Soll heißen, dass wenn über einen Gutachter abgerechnet wird, es immer den Nettobetrag gibt. Sollte sich der Versicherungsnehmer dann ein anderes Auto zulegen, bekommt der Kunde die Mehrwertsteuer vom „neuen“ Auto bezahlt, allerdings nur in der Höhe der Mehrwertsteuer des gestohlenen Autos. Hier ist dann bei der Rechnungsstellung darauf zu achten, dass die Mehrwertsteuer auch ausgewiesen wird.
Andreas Richter-Kaaden
Kontaktformular | E-Mail: info.richter-kaaden@continentale.de
Tel: 030 / 44678979 | Fax: 030 / 54714100
Ähnliche Beiträge
- Hilfe– und Pflegeleistungen nach einem Unfall
- Ungewollte Deckung in der Hundehalterhaftpflichtversicherung
- Ermittlung von Versicherungsleistungen
- Kfz-Versicherung: Und jährlich grüßt das Murmeltier
- SFR Einstufung in der Autoversicherung
- Versicherungspflicht nach § 5 SGB V
- Rechtsschutzversicherung: Auf die Unterschiede kommt es an
- Haftungsfrage mit Autofahnen zur WM 2010
- Ab sofort neuer Nachlass bei der EUROPA Kfz-Versicherung
- Autoversicherung: Welche gibt es, welche lohnt sich?