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Anhebung der Altersgrenzen bei Novation

Werden bei einer Versicherung wesentliche Vertragsmerkmale, z. B. Versicherungssumme, Beitragshöhe oder Laufzeit verändert, führt dies zu einer Novation.

Im Rahmen der Anhebung der Regel-Altersgrenze gibt es aber eine Ausnahme: Die Laufzeitverlängerung für bestehende Verträge mit Endalter 65 von bis zu zwei Jahren.

Bei privaten Lebensversicherungen (dritte Schicht), die nach dem 31.12.2011 abgeschlossen werden, ist es vorteilhaft, den Rentenbeginn aus steuerrechtlichen Gründen mindestens auf das Endalter 62 zu legen.

Dies gilt auch für die Fälle, bei denen wesentliche Vertragsmerkmale, wie Versicherungslaufzeit, Versicherungssumme, Beitragshöhe oder Beitragszahlungsdauer, von bestehenden Verträgen geändert werden und dies zu einem Neubeginn der Mindestvertragsdauer führt (Novation).

Die entscheidende Ausnahme:

Die Verlängerung der Laufzeit von bestehenden Verträgen mit Endalter 65 bis höchstens zum Endalter 67 mit entsprechender Verlängerung der Beitragszahlungsdauer stellt keine Novation dar. Die Anhebung kann nur einmalig während der Restlaufzeit vorgenommen werden.

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Andreas Richter-Kaaden
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