bAV Gesellschafter Geschäftsführer

Continentale Versicherung
Andreas Richter-Kaaden
Fairsicherungsvertreter®
aus Leidenschaft seit 1999
Betriebliche Versorgung für Gesellschafter Geschäftsführer
Die Versorgung von Gesellschafter-Geschäftsführern (GGF) einer GmbH gehört zu den komplexesten Aufgaben in der betrieblichen Altersversorgung. Bei dieser besonderen Personengruppe tauchen umfangreiche Fragestellungen auf, die oft erst später durch Rechtsprechung abschließend geklärt werden.
Die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) stellen dabei für den GGF höchstens eine Grundversorgung dar, sofern sie überhaupt vorhanden sind. Betriebliche Versorgungssysteme tragen dementsprechend oft entscheidend dazu bei, das angestrebte Versorgungsziel zu erreichen.
FAQs
Was ist das "besondere" bei Gesellschafter Geschäftsführer?
Das Besondere ergibt sich aus der „Doppelstellung“ des GGF: Zum einen ist er Gesellschafter der GmbH (Unternehmer), zum anderen ist er als Geschäftsführer mit Dienstvertrag angestelltes Organ der GmbH (Arbeitnehmer) und vertritt diese (allein oder mit anderen) nach außen. Damit gelten im Steuer-, Arbeits- und Sozialversicherungsrecht besondere Vorschriften, die es im Hinblick auf die Anerkennung der Versorgung dieses Personenkreises zu beachten gilt.
Ein beherrschender GGF kann durch seine Stimmrechtsmehrheit die Geschicke der GmbH (allein) lenken. Damit „beherrscht“ er die GmbH unternehmerisch. Die Frage der Beherrschung ist je nach Rechtskreis (Steuer-, Arbeits-, Sozialversicherungsrecht) nach eigenen Kriterien zu bewerten und zu prüfen.
Grundsätzlich ist für die Beantwortung der Frage eine Prüfung der Stimmrechte erforderlich. Mit der Mehrheit der Stimmrechte kann der GGF entscheidenden Einfluss ausüben und seinen Willen im Unternehmen durchsetzen. Steuerrechtlich gelten für den beherrschenden GGF (GGF) anspruchsvollere Voraussetzungen für die Anerkennung seiner Versorgungszusagen als bei einem nicht beherrschenden GGF (z.B. Fristen für die Erdienbarkeit). Die Finanzverwaltung prüft grundsätzlich, ob der GGF sich mit einer bAV allein durch seine gesellschaftliche Stellung, (Vermögens-) Vorteile verschafft – die so genannte verdeckte Gewinnausschüttung. Liegt sie vor, werden die Aufwendungen steuerlich nicht anerkannt, was unbedingt vermieden werden muss.
Generelle Fragen für Gesellschafter Geschäftsführer
Dort, wo die Beiträge zur bAV steuerlich begünstigt sind, werden die Leistungen nachgelagert besteuert. Bei einer Direktversicherung als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 EstG, bei Pensionszusage und Unterstützungskasse nach § 19 Abs. 2 EstG als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Und obendrauf immer die Unterstützungskasse?
Nicht immer, aber oft. Dieser Durchführungsweg ermöglicht auch deutlich höhere Versorgungen, da er (nahezu) unbegrenzt steuerfrei dotiert werden kann. Er berührt dabei in der Regel nicht die Bilanz und ermöglicht immer eine so genannte periodengerechte und vollständige Ausfinanzierung durch die zur Zusage kongruente Rückdeckungsversicherung. Einziger „Wermutstropfen“: In der
Unterstützungskasse sind für den Versorgungsanwärter nur laufende Beiträge, die der Höhe nach gleichbleiben oder steigen, möglich.
Geht nicht auch eine Pensionszusage?
Die Pensions- oder Direktzusage ist mit Abstand die flexibelste Versorgungsform für den GGF und zudem die einzige mit Rückflussmöglichkeit der nicht benötigten Finanzierungsmittel an die GmbH. Die Pensionszusage ist der einzige unmittelbare Versorgungsweg in der bAV. Der Arbeitgeber ist dabei Träger der Versorgung und muss sich keines externen Versorgungsträgers (z.B. eines Versicherers) bedienen. Auch sie kann nahezu unbegrenzt steuerfrei dotiert werden. Für die Versorgungsverpflichtung gegenüber dem GGF bildet der Arbeitgeber vor Eintritt des Versorgungsfalles Pensionsrückstellungen, die gewinnmindernd wirken und zu einem Steuerstundungseffekt führen können. Da durch die Rückstellungsbildung aber das erforderliche Kapital zur Erfüllung der Versorgungsverpflichtungen nicht zur Verfügung gestellt wird, ist der Abschluss einer Rückdeckungsversicherung – zumindest für das Invaliditäts- und Todesfallrisiko – erforderlich. Die Pensionsrückstellungen gemäß § 6a EStG mindern als buchungsmäßiger Aufwand den steuerpflichtigen Gewinn des Unternehmens. Die Beiträge zur Rückdeckungsversicherung sind Betriebsausgaben.
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